Schwerer Verfahrensfehler in Betreuungsverfahren führt zur Aufhebung des Betreuungsbeschlusses

Für einen Betroffenen wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet und im Zuge dessen eine umfassende Betreuung eingerichtet. Der Betreuer wurde für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten eingesetzt. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit der Beschwerde und drang schlussendlich mit seinem Anliegen, den Betreuungsbeschluss aufzuheben, erst vor dem BGH durch. Dieser stellte einen schweren Verfahrensverstoß fest: Der Betroffene wurde während des Verfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten. Die vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen wurde auch durchgeführt, allerdings auf eine heftig zu kritisierende Weise: Der Betroffene wurde zur Anhörung durch das Gericht in seiner Wohnung aufgesucht – unangekündigt. Der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen wurde von diesem Vorhaben nicht unterrichtet und war deshalb bei der Anhörung nicht anwesend. Dies ist eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften die dazu führte, dass der Betreuungsbeschluss aufgehoben wurde (Beschluss BGH v. 19.10.2016, AZ: XII ZB 331/16).

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