Kontrollbetreuung zulässig bei Vorliegen mehrerer Betreuer durch Vorsorgevollmacht?

Ein Kontrollbetreuer kommt nach § 1896 Abs.3 BGB nur dann, aber dann auch zwingend in Betracht, wenn zwar ein oder mehrere Bevollmächtigte bestellt wurden, diese den Betreuten aber nicht oder nicht mehr überwachen können oder es zu Interessenkonflikten kommt.Grundsätzlich ist also für eine Kontrollbetreuung erforderlich, dass wegen besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung besteht.

Dies bedeutet, dass trotz einer Vorsorgevollmacht dann ein Kontrollbetreuer angeordnet werden kann, wenn:

  • Betroffene kann Anspruch aus § 666BGB nicht mehr geltend machen aufgrund psychischer Erkrankung
  • Zweifel an der Wirksamkeit der VM besteht
  • Nichteignung des Bevollmächtigten
  • möglicher wirksamer Widerruf der Vollmacht
  • Zweifel an der Redlichkeit des BV/ Anhaltspunkte für einen Missbrauch

Sind also mehrere Personen durch Generalvollmacht ermächtigt worden, muss auch einer der zuvor genannten Kontrollgründe vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Kontrollbetreuung unzulässig.
Dies zeigt die Rechtsprechung anhand der nachfolgend zitierten Urteile, zu der Problematik „mehrere Bevollmächtigte und Kontrollbetreuer“:

LG Augsburg vom 01.07.1994, Az.: 5T 147/93

Hat der Betroffene zwei Personen zu seinen Generalbevollmächtigten ernannt mit der Befugnis, für ihn alle Rechtshandlungen vorzunehmen, bei welchen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, so besteht keine Veranlassung, eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB einzurichten, wenn keinerlei Anhaltspunkte hervorgetreten sind, dass die Bevollmächtigten Handlungen gegen den Willen des Betroffenen vornehmen.

OLG Karlsruhe vom 03.02.2010, Az. 19 U 124/09

Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden.

Dies ergibt sich im Allgemeinen aus einer Auslegung der Vollmacht. Denn es würde dem Willen der Vollmachtgeberin widersprechen, wenn der eine Bevollmächtigte dem Anderen durch Widerruf der Vollmacht die Vertretungsbefugnis entziehen könnte. Auch würde die der mehrfachen Bevollmächtigung immanente gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten verloren gehen. Schließlich würde derjenige Bevollmächtigte als alleiniger Vertreter verbleiben, der zuerst die Vollmacht des anderen Vertreters widerruft. Solches (Wettlauf der Bevollmächtigten) kann die Vollmachtgeberin schwerlich gewollt haben.

Die jeweils (gleichrangig) erteilten Vollmachten enthalten auch dann nicht die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht des Anderen, wenn in der Person des einen Bevollmächtigten ein besonderer Widerrufsgrund vorliegt.

Zwar ergibt sich aus dem Vorliegen einer Vorsorgevollmacht, dass der Vollmachtgeber gerade eine behördliche Betreuerbestellung ausschließen wollte. Das führt aber nicht dazu, dass sich damit die Befugnis der Bevollmächtigten nunmehr um die Berechtigung zum Widerruf der Vollmacht des Anderen erweitert. Auch dieses ergibt sich aus einer Auslegung, sollte die Vollmacht hierzu nicht gegenteilig Stellung beziehen. Es liegt somit im Interesse des Betreuten, dass eine Person im Falle einer solchen Konstellation betraut wird, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Denn der Grundsatz, dass ein Betreuer nur bestellt werden darf, soweit die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), und das Bestehen einer Vollmacht die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen kann (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB), dient zwar dem Interesse des Betroffenen, jedenfalls aber nicht demjenigen des Bevollmächtigten.
BayOLG v. 09.04.2003, Az.: 3Z BR 242/02

Eine Vorsorgevollmacht macht die Betreuung nur dann entbehrlich, wenn die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen gesetzlichen Betreuer besorgt werden kann (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn der Verdacht begründet ist, er werde die Vollmacht zu eigennützigen Zwecken missbrauchen.

Stehen derart schwerwiegende Verstöße des Bevollmächtigten gegen seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Betroffenen im Raum, genügen bereits konkrete Verdachtsmomente, um eine gesetzliche Betreuung zu rechtfertigen.

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