Kontaktverbot im Rahmen der Betreuung

Wird durch eine gerichtliche Maßnahme der Kontakt zwischen Elternteil und Kind eingeschränkt oder hierdurch eine vom Betreuer angeordnete Einschränkung bestätigt, so liegt eine Verletzung des Kernbereiches des Art. 6 Grundgesetz vor.
Vom Schutzbereich des Art. 6 Grundgesetz ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern geschützt. Art. 6 Grundgesetz soll störende,  schädigende oder benachteiligende Eingriffe in den Schutzbereich der familiären Beziehungen abwehren.

In welchem Maße Art. 6 Grundgesetz hierbei eine Schutzwirkung entfaltet, hängt vom Alter und den Lebensumständen der Familienangehörigen ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kinder genießt einen schwächeren Grundrechtsschutz. Jedoch auch bei erwachsenen Kinder und ihren Eltern der Grundrechtsschutz durchaus hoch sein, wenn die Eltern- Kind- Beziehung in Krisensituationen eine seelische Stabilisierung bedeutet. In diesen Fällen liegt eine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 6 Grundgesetzes bei Einschränkungen des Kontaktes zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern vor.
Tanja Stier
Rechtsanwältin

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