Jurist als Betreuer – muss er auch anwaltlich für Betreuten tätig werden?

Die Tatsache, dass ein Betreueramt übertragen wurde bedeutet nicht, dass der Betreuer alle Aufgaben, die für den Betroffenen wahrzunehmen sind, persönlich (Pflege, Versorgung, Geltendmachung von Ansprüchen etc.) erledigen muss. Er hat vielmehr alles Notwendige in die Wege zu leiten, um das Wohl des Betreuten im besten Sinne zu wahren, bzw. zu erreichen. Das Amt des Betreuers ist durch Rechtsfürsorge gekennzeichnet, nicht durch tatsächliche Hilfe. Der Betreuer hat also vor allem durch rechtliches Handeln die notwendigen tatsächlichen Maßnahmen für den Betreuten zu veranlassen.
Auch wenn der Betreuer beispielsweise selbst eine juristische Ausbildung besitzt, ist er nicht verpflichtet, den Betreuten ggf. anwaltlich zu vertreten, sondern dazu berechtigt, bzw. bei entsprechendem Anlass auch dazu verpflichtet, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von eventuell im Raum stehenden Ansprüchen des Betreuten zu beauftragen. Die Geltendmachung von (Schadensersatz-)ansprüchen des Betreuten gehört ausdrücklich zu den Pflichten des Betreuers, dem die Vermögenssorge übertragen wurde.
11.04.2018

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