Impfverweigerung durch Entscheidung des Betreuers?

Wenn ein Betreuer nicht in die Corona-Schutzimpfung eines Betreuten einwilligt, kann er nach § 1908 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem Betreueramt entlassen werden. In einem letztendlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 31.05.2021, 1 BvR 1211/21) zu entscheidenden Fall hat ein Betreuer nach eigener Einschätzung das mit der Impfung verbundene Risiko im Verhältnis zum Nutzen der Impfung bewertet. Er kam zu dem Schluss, dass die Impfung das Leben und die körperliche Unversehrtheit der ihm insgesamt 3 anvertrauten betreuten Personen in schwerwiegenderer Weise belastet als eine Nichtimpfung.  Objektive medizinisch belegte Tatsachen, die diese Einschätzungen belegten, lagen nicht vor. Der Betreuer wurde wegen mangelnder Eignung entlassen.

 

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