Freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bevollmächtigten?

Die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen kann auch ein entsprechend Bevollmächtigter treffen.Allerdings muss die Vollmacht in diesem Falle die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich benennen und umfassen, § 1906 Abs. 5 BGB. Darunter fallen auch das Abringen von Bettgittern und die Fixierung durch einen Beckengurt bzw. ein Vorbrett am Rollstuhl. Die Formulierung in der Vollmacht, sie erfasse auch “Schutzmaßnahmen“, beinhaltet noch nicht zwangsläufig auch freiheitsentziehende Maßnahmen.
Auch die durch den Bevollmächtigten veranlassten freiheitsentziehenden Maßnahmen sind nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig (§ 1906 Abs. 5, 2 BGB). Da den Antrag auf gerichtliche Genehmigung nur der Vertreter des Betreuten (also der  Betreuer oder Bevollmächtigte) stellen kann, ist für einen Antrag des Heimes, in dem der Betreute untergebracht ist, kein Raum.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

Themen
Alle Themen anzeigen