Einwilligungsvorbehalt darf nicht als Disziplinarmaßnahme gegen den Betreuten missbraucht werden

Auch wenn der Betreute ein großes Vermögen besitzt, darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Vermögensgefährdung gibt. Der Einwilligungsvorbehalt ist kein Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betreuten und dem Betreuer.

BGH, Beschluss v. 28.09.2016, AZ: XII ZB 275/16

Wenn nicht alle Voraussetzungen gegeben sind, die die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes rechtfertigen, kann dieser mit der Beschwerde angegriffen werden. Es handelt sich um eine erhebliche Grundrechtsverletzung, die nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig ist. Eigene (subjektive) Wertvorstellungen oder Maßstäbe des Betreuers sind auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich unbeachtlich.

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