Die Rechtsprechung betont aktuell erneut, dass die Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren unerlässlich ist – auch dann, wenn es um die Aufhebung der Betreuung geht:

Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren bezüglich der Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. (BGH, Beschluss v. 24.08.2016, AZ: XII ZB 531/15).
Ein Betroffener beantragte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, nach dessen Inhalt kein Veranlassung für eine weitergehende Betreuung gesehen wurde, die Aufhebung der für ihn seit längerem eingerichteten Betreuung. Das Betreuungsgericht gab daraufhin ein ärztliches Gutachten zu dieser Frage in Auftrag. Nach der Vorlage dieses Gutachtens (dies kam zu dem Ergebnis, dass eine Betreuung nach wie vor erforderlich sei) entschied das Gericht – ohne den Betroffenen selbst dazu anzuhören – , dass die Betreuung weiterhin bestehen bleiben sollte. Auch die diesbezügliche Beschwerde des Betroffenen blieb ohne die gewünschte Wirkung.
Der BGH dagegen hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Landgericht. Der BGH rügte die Tatsache, dass der Betroffene hinsichtlich des neuen Gutachtens nicht persönlich angehört wurde. Die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlung gelten auch für ein Verfahren, in dem die Zielsetzung die Aufhebung einer Betreuung darstellt. Diese Grundsätze wurden durch das Betreuungsgericht und das Landgericht missachtet, indem der Betroffene zu dem Inhalt des neuen Gutachtens nicht angehört wurde.
Es gibt zwar Einzelfälle, in denen tatsächlich von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen Abstand genommen werden darf. Ein solcher Einzelfall war hier aber nicht gegeben. Denn das Anliegen des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, konnte nicht von vorherein als völlig aussichtslos oder querulatorisch bezeichnet werden. Deshalb musste hier der allgemeine Grundsatz zur Anhörung beachtet werden. Da dies unterblieben war, war die Entscheidung des Betreuungsgerichts aufzuheben.
Es ist davon auszugehen, dass die „Dunkelziffer“ der Fälle, in denen solche massiven Verfahrensfehler der Gerichte überhaupt nicht bemerkt werden, hoch ist. Viele Betroffene (und Angehörige) sind nicht ausreichend darüber informiert, welche Rechte ihnen überhaupt zustehen. Gerade im Bereich des Betreuungsrechts, in dem zwangsläufig die Mehrheit der Betroffenen auf Unterstützung und Hilfe angewiesen ist, wiegen solche Verfahrensverstöße schwer. Denn sie zeigen auf eindrucksvolle Weise, dass es innerhalb unserer Rechtsordnung sehr wohl möglich ist, aufgrund persönlicher Schwäche und dem Unvermögen, sich selbst zu wehren, rechtswidrig behandelt zu werden.

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