Die Kontrolle des Bevollmächtigten

Die Anordnung einer Kontrolle des Bevollmächtigten ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder den Fähigkeiten des Bevollmächtigten zulässig.
Dies wurde erst kürzlich vom OLG Köln bestätigt.

Das OLG Köln hatte Zweifel an der Redlichkeit und Fähigkeiten des Bevollmächtigten bejaht, da der Bevollmächtigte falsche Abgaben bei der eidesstattlichen Versicherung abgegeben hatte.

Hierdurch sei eine generelle Unredlichkeit in wirtschaftlichen Angelegenheiten anzunehmen, da der Bevollmächtigte nicht davor zurückscheute durch unrichtige Angaben das Gericht und die Gläubiger zu täuschen, um für sich Vorteile zu verschaffen. Das wiederum führe dazu, so das OLG Köln, dass der Bevollmächtigte ungeeignet sei, fremdes Vermögen eigenständig und unkontrolliert zu verwalten. Durch das Verhalten des Bevollmächtigten in seiner eigenen Vollstreckungssache, wurden Zweifel an seiner Redlichkeit hervorgerufen, die eine Kontrolle des Bevollmächtigten rechtfertigen.

OLG Köln, Beschl. 16.06.2009 – 16 Wx 19/09
Tanja  Stier
Rechtsanwältin

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