Die fragliche Bedeutung des Sozialberichts der Betreuungsbehörde – grundrechtsrelevant aber ohne verbindliche und allgemeingültige Vorgaben

Durch die Erstellung eines Sozialberichts wird das Betreuungsgericht durch die Betreuungsbehörde unterstützt bei der dem Gericht obliegenden Sachverhaltsaufklärung, ob eine Betreuung für eine Person eingerichtet werden soll oder nicht. Früher (nach alter Gesetzeslage) musste das Gericht die Betreuungsbehörde nur anhören. Und dies auch nur dann, wenn dies der Betroffene wollte oder wenn es dienlich für die Sachverhaltsaufklärung war. Heute besteht eine grundsätzliche Pflicht der Betreuungsbehörde vor Betreuerbestellung einen (qualifizierten) Betreuungsbericht an das Gericht abzuliefern. Ausnahmen bestehen bei vorläufiger Betreuerbestellung, Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung einer schon bestehenden Betreuung.
In Anbetracht der Tragweite, die der Sozialbericht auf die Entscheidung des Gerichts und damit auf das Leben der Betroffenen ausüben kann stellen sich zwei grundlegende Fragen, für deren Beantwortung es keine klaren gesetzgeberischen Vorgaben gibt.
Zum einen geht es darum, welche Rechtsnatur dieser Sozialbericht eigentlich hat. Es ist nirgends festgelegt, wie ein solcher Bericht auszusehen hat, in Ausnahmefällen kann er sogar telefonisch erstattet werden. Den Umfang der Ermittlungen, die diesem Bericht vorausgehen, bestimmen die Behörden selbst, d. h. es gibt beispielsweise was den Ermittlungsaufwand und die Ermittlungsart angeht extreme Differenzen zwischen den verschiedenen regionalen Betreuungsbehörden.

Manche Behördenmitarbeiter besuchen zur Sachverhaltsermittlung die Betroffenen zu Hause, manche führen nur ein Telefongespräch, sogar dritte Personen werden zu den Betroffenen befragt. Verbindliche Vorgaben dazu, welche (diagnostischen) Verfahren durchzuführen sind, gibt es nicht.
Des Weiteren gibt es keine verbindlichen Vorgaben dazu, ob der Bericht tatsächlich nur die (Lebens- u. Gesundheits-) Umstände des Betroffenen ermitteln soll, oder ob diese Umstände auch von der Betreuungsbehörde bewertet werden sollen, bzw. dürfen. Hier ist weiterhin zu erwähnen, dass manche Sozialberichte auch „Prognosen“ dazu enthalten, wie sich die Lage des Betroffenen voraussichtlich weiter entwickeln wird, was unserer Meinung nach schon eine Bewertung darstellt. Andere Berichte sind sehr kurz gefasst, enthalten keine Prognosen zur Weiterentwicklung des Betroffenen, sind in Form von Tabellen dargestellt.
Es sind auch keine durchgängigen Regeln dazu zu finden, wie „wichtig“ die Sozialberichte von den Betreuungsgerichten überhaupt genommen werden. Zum Teil werden sie als „Orientierungshilfen“ für die Gerichte bezeichnet, die dazu geeignet sind, die Gerichte bei ihrer Entscheidung zu unterstützen. Genauso denkbar ist auch, dass der Inhalt der Berichte für die Gerichtsentscheidung von erheblicher Bedeutung ist / sein kann.
Dies führt unausweichlich zu der Frage, welche Qualifikation die Mitarbeiter von Betreuungsbehörden, die durch den Sozialbericht letztendlich einen entscheidenden Beitrag zur Beantwortung der Frage liefern, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht, überhaupt haben. Gesetzlich festgelegt ist hierzu nichts. Reicht also tatsächlich eine Ausbildung, die sich (allgemein) durch sozialpädagogisches Fachwissen auszeichnet oder ist hier nicht eindeutig psychologisches Fachwissen gefragt? Agieren die Betreuungsbehörden durch Erstellung von Sozialberichten als Sachverständige? Verfügen Betreuungsbehörden überhaupt über genügend Personal mit dem erforderlichen speziellen Fachwissen? Fachkreise sind lediglich in der Hinsicht einer Meinung, dass die Sachverhaltsermittlung und die damit verbundene Prüfung, ob eine Betreuung erforderlich ist oder nicht durch ein – allerdings nicht näher definiertes – sozialpädagogisches Fachwissen gestützt sein muss.
Wenn man sich vorstellt, welche Auswirkungen dieser Bericht der Betreuungsbehörden also auf das Leben einer Person haben kann und allein schon welcher gewichtige Eingriff die „Ermittlungen“ und „Bewertungen“ der Behörde in die Privatsphäre der Betroffenen hat ist es nur folgerichtig hierzu eindeutige gesetzliche Vorgaben zu fordern. Es ist eigentlich undenkbar, dass derartige, grundrechtsrelevante Regelungen und Verfahrensweisen zum Teil regionalen Gepflogenheiten von Betreuungsbehörden und Gerichten überlassen werden.
In der Praxis erreicht der Sozialbericht immer mehr Bedeutung. Offenbar zeichnet sich ab, dass dadurch die Einleitung von gerichtlichen Betreuungsverfahren grundsätzlich rückläufig ist. Belastbare wissenschaftliche Erhebungen dazu gibt es allerdings nicht. Die Vermeidung von Betreuungsverfahren ist eines der gesetzgeberischen Ziele, die mit dem verpflichtenden Sozialbericht erreicht werden sollen, da im Rahmen der Befragung und „Begutachtung“ der Betroffenen durch die Betreuungsbehörde auch geprüft und aufgezeigt werden soll, welche anderen Hilfen – außer einer gesetzlichen Betreuung – konkret für den Betroffenen evtl. in Frage kämen.

Themen
Alle Themen anzeigen