Die Einholung eines Gutachtens

med_2.jpgEin Betreuer darf gemäß § 68 b Absatz 1 des Gesetzes der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Regel erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen erfolgte oder wenn ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden soll. In diesen Fällen genügt in der Regel ein ärztliches Zeugnis. In allen anderen Fällen kann das Gericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 68b Abs. 1a FGG absehen, wenn es bereits ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) gibt, aus dem man ersehen kann, ob die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung vorliegen. Diese Regelung dient in einigen Fällen mit Sicherheit der Beschleunigung des Verfahrens. Das Problem ist aber, dass die Gutachten des MDK in der Regel nicht dafür erstellt werden, um zu prüfen, ob eine Betreuung notwendig ist. Vielmehr werden diese Gutachten erstellt, um zu prüfen, welche Pflegestufe für den Betroffenen angemessen ist. Das bedeutet, dass man anhand des Gutachtens des MDK meistens gar nicht feststellen kann, ob eine Betreuung notwendig ist. Sollte das Gericht daher wegen eines MDK Gutachtens von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen, sollte der Betroffene bzw. sein Verfahrenspfleger der Verwendung des Gutachtens des MDK widersprechen. Das Gericht hat nämlich gemäß § 68b Abs. 1a FGG vor einer Verwendung des MDK Gutachtens die Einwilligung des Betroffenen oder des Verfahrenspflegers für das Verfahren einzuholen.

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