Die Corona-Impfung im Betreuungsverfahren – nur in Ausnahmefällen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich

Für die Corona-Impfung gelten für Betreute grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere ärztliche Maßnahmen. Aufgabe des Betreuers ist es, den Betreuten in seiner Entscheidung zu unterstützen und ggf. (bei Einwilligungsunfähigkeit) zu vertreten. Wenn der Betreute krankheitsbedingt keine eigene Entscheidung treffen kann kommt es nach §§ 1901a BGB auf die Wünsche, bzw. auf den mutmaßlichen Willen des Betreuten an. Das bedeutet, es muss danach gefragt werden, ob der Betreute die Impfung annehmen oder ablehnen würde.

 

Grundsätzlich wird bei der Einwilligung eines Betreuers in eine behördlich empfohlene Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff davon ausgegangen, dass der Betreute in der Regel keinen Gefahren i. S. d. § 1904 Abs. 1 BGB ausgesetzt ist, so dass die Einwilligung des Betreuers nicht betreuungsgerichtlich genehmigungspflichtig ist.

 

Ausnahmen sind jedoch denkbar, wenn z. B. eine Impfung im konkret begründeten Fall bei dem Betreuten aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes eine erhebliche Gefährdung darstellen würde. Die Beurteilung muss von einem Arzt vorgenommen werden. In diesen Fällen ist eine gerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers nach § 1904 BGB erforderlich. Eine eventuell vorliegende pauschale Entscheidung oder Anweisung der Heimleitung, dass alle Bewohner „durchgeimpft“ werden sollen ist insoweit unerheblich.

 

Angehörige sind gegenüber den Entscheidungen des Betreuers in Betreuungsverfahren allgemein mit wenig Rechten ausgestattet. Es ist deshalb grundsätzlich empfehlenswert, sich am Betreuungsverfahren durch das Gericht beteiligen zu lassen.

 

Angehörige, die mit der Einwilligung des Betreuers in eine Impfung des Betreuten nicht einverstanden sind, sollten sich demnach mit dem Betreuungsgericht – auch unter Hinweis auf § 1901b BGB – in Verbindung setzen und die Einleitung eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens einfordern.

 

 

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