Der Einwilligungsvorbehalt

GefahrenimAlter_3.jpgDer so genannte Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Vormundschaftsgerichts, der unter gewissen Voraussetzungen angeordnet wird darf und die Geschäftsfähigkeit des Betreuten einschränkt. Wird der Einwilligungsvorbehalt angeordnet, dann benötigt der Betreute zu einer Willenserklärung in dem Aufgabenbereich, in welchem der Vorbehalt angeordnet wurde, die Einwilligung seines Betreuers. Nicht verwechselt werden darf der Einwilligungsvorbehalt mit der nicht mehr geltenden Entmündigung. Vielmehr kann auch ein unter Einwilligungsvorbehalt stehender Betreuter noch geschäftsfähig sein. Er erhält lediglich eine ähnliche Rechtstellung wie ein Minderjähriger. Angeordnet werden darf der Einwilligungsvorbehalt aber nur, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für den Betreuten oder sein Vermögen erforderlich ist. Unter einer solchen erheblichen Gefahr versteht man jede Selbstschädigung durch den Betreuten an seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Gütern. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Betreute zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts überreden lässt, welches ihn schädigt. Außerdem darf der Einwilligungsvorbehalt auch nur dann angeordnet werden, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Meistens wird der Vorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet. Es sind aber auch andere Aufgabenkreise vorstellbar, z.B. Wohnungsangelegenheiten. In der Praxis geht es beim Einwilligungsvorbehalt bei der Vermögenssorge meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Oft handelt es sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versandhandel, Abschluss von Haustürgeschäften oder Versicherungsverträgen, hohe Telefonkosten durch sinnlose Telefongespräche sowie um Abschlüsse von Mitgliedschaften in Clubs oder ähnlichem.

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