Der Betreuer als Erbe? Genehmigungsvorbehalte außerhalb der betreuungsrechtlichen Regelungen

Wichtig im Zusammenhang mit – durchaus praxisrelevanten – erbrechtlichen Verfügungen durch betreute Personen zugunsten gesetzlicher Betreuer (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis etc.) ist der Genehmigungsvorbehalt des § 30 Abs. 3 BtOG. Warum sich dieser Genehmigungstatbestand im Betreuungsorganisationsgesetz befindet und nicht in den betreuungsrechtlichen Regelungen des BGB, ist wenig nachvollziehbar.

Die Vorschrift lautet:

Leistungen an berufliche Betreuer

(1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn

1.

andere als die mit der Betreuervergütung abgegoltenen Leistungen vergütet werden, insbesondere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder

2.

geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden.

(3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem nicht entgegensteht. Entscheidungen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.

 

Damit sollte der Missbrauch, bzw. schon der Anschein von möglichem Missbrauch von leicht zu beeinflussenden, ggf. vereinsamten und hilflosen Betreuten verhindert werden – so der Gesetzgeber. Dies ist mit dieser Vorschrift einigermaßen missglückt, sie ist in vielerlei Hinsicht problematisch, insbesondere weil damit kein Verbot i. S. d. § 134 BGB geschaffen wurde. Folge davon ist, dass das eigentliche Ziel – Betreute vor Missbrauch zu schützen – nicht nachhaltig erreicht wird, sondern in vielen Fällen ausschließlich berufsrechtliche Konsequenzen für Betreuer zu erwarten sind. Was im Falle einer großen Erbschaft für diese in den Hintergrund treten dürfte.

Darüber hinaus gilt § 30 BtOG nur für Berufsbetreuer. Das ist insoweit nicht nachvollziehbar, weil von ehrenamtlichen Betreuungen ebenfalls eine Missbrauchsgefahr ausgeht.

Geradezu paradox ist schließlich, dass ein Betreuer, der sich im Zweifel regelgerecht verhält und die Erbschaft ausschlägt, mit Gerichtskosten für die Ausschlagung belastet werden kann.

 

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