Betreuungsrecht in Österreich (Sachwalterschaft) – Unterschiede zu deutschen Regelungen

Wenn in Österreich eine Betreuung für eine Person eingerichtet wird, handelt es sich um eine sog. Sachwalterschaft. Die verschiedenen möglichen Aufgabenbereiche des Sachwalters sind inhaltlich mit denen des deutschen Rechts vergleichbar. Sie werden ebenfalls individuell für jeden Einzelfall festgelegt.
Ein gravierender Unterschied zum deutschen Betreuungsrecht ist, dass der österreichische Betroffene für den Wirkungskreis, für den ein Sachwalter vom Pflegschaftsgericht bestellt wurde, damit automatisch die Geschäftsfähigkeit für diesen Wirkungskreis verliert! Er kann also, wenn bspw. ein Sachwalter für die Vermögenssorge eingesetzt wurde, überhaupt nicht mehr eigenverantwortlich über finanzielle Mittel verfügen. Dies wird von Betroffenen heftig kritisiert, die sich damit entrechtet und jeglicher Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit beraubt sehen.
Ein weiterer Unterschied besteht bezüglich der Verschwiegenheitspflicht des eingesetzten Sachwalters. In Deutschland gibt es grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht für Betreuer gegenüber Dritten. In Österreich dagegen sind die Sachwalter grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch gegenüber der Familie des Betroffenen. Diese Verschwiegenheitspflicht kann nur dann gelockert werden, wenn es um unumgängliche Auskünfte geht.

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