Betreuungsrecht – Einwilligungsvorbehalt

Auch wenn das Vermögen des Betreuten sehr umfangreich ist, muss nicht automatisch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz des Betreuungsrechts, dass der Einwilligungsvorbehalt erforderlich sein muss, d. h. sämtliche Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegen müssen.
„Anscheinend sind die ganzen Umstände im Hinblick auf die durchzuführenden rechts- und wirtschaftlichen Handlungen, die getätigt werden ….“ (BGH 13.09.2017 Abt. XII ZB 157/17).

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