Betreuungsgerichtliche Genehmigungen – Grundsätzliches

Nach den §§ 1848 bis 1854 BGB sind nun nur noch betreuungsgerichtliche Außengenehmigungen für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte möglich. Das heißt solche Genehmigungen, die die Vertretungsmacht des Betreuers nach außen (§ 1823) betreffen. Ohne die Erteilung dieser Genehmigungen wäre ein zwischen Betreuer (als gesetzl. Vertreter der betreuten Person) und einem Dritten geschlossener Vertrag schwebend unwirksam. Dies ergibt sich direkt aus § 1856 Abs. 1 BGB, der die nachträgliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht regelt. Ein genehmigungspflichtiges, einseitiges Rechtsgeschäft, das vom Betreuer für die betreute Person ohne Genehmigung abgeschlossen wird, ist unwirksam.

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