Betreuer – Strafbarkeit

Einen ganz krassen Fall hatten wir vor einiger Zeit im Rahmen einer Betreuung erlebt. Eine Betreuerin hat sich um den Betreuten überhaupt nicht gekümmert. Der Betreute bekam kaum Taschengeld, obwohl er aufgrund seines Vermögens dies hätte ohne Probleme erhalten können. Der Betreute hatte auch relativ wenig Nahrungsmittel. Hierüber konnte er sich bei der Betreuerin nicht beschweren – sie war kaum erreichbar. Dem Betreuten ging es immer schlechter. Nachweisbar erlitt er körperliche Schmerzen. Wir haben zwischenzeitlich gegen die Betreuerin Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung erstattet.
Betreuer haben grundsätzlich – allein schon aufgrund des ihnen übertragenen Amtes – eine eigene Garantenstellung gegenüber den ihnen anvertrauten Betreuten. Darunter ist eine nach dem  Strafrecht besonders relevante Schutzpflicht zu verstehen. Diese Garantenstellung beinhaltet die Pflicht für den Betreuer, sich in besonderem Maße um den Betreuten zu kümmern, die (auch medizinische) Versorgung sicherzustellen, mögliche drohende Körperverletzungen, bzw. allgemein Schaden von ihm abzuwenden. Tritt eine Verletzung ein, macht der Betreuer sich unter Umständen strafbar.

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