Betreuer entscheiden, ohne die Wünsche der Betreuten zu beachten

In der Betreuungspraxis wird das Selbstbestimmungsrecht von betreuten Menschen durch Betreuer nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Betreuer wird danach ausgesucht, ob er geeignet ist, eine Betreuung zu führen. Maßgebend sind dabei objektive Kriterien.
§ 1901 Abs. 2 BGB bestimmt:
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
Wie die Angelegenheiten eines Betreuten zu besorgen sind, muss aber durchaus in jedem Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden – und zwar   subjektiv und nicht objektiv. Voraussetzung für die Qualität der Betreuung ist nicht, dass der Betreuer ein seiner Ansicht nach „richtiges“ Wertesystem zugrunde legt. Sondern dass er in der Lage und gewillt ist, zu reflektieren welche Wünsche der Betreute hat und nach welchen Maßstäben er sein Leben führen möchte. Der Betreuer muss fähig sein, zum Wohle des Betreuten einen Perspektivwechsel vorzunehmen, wenn die bevorzugte Lebensweise des Betreuten von seiner eigenen abweicht. Dazu gehört auch, dass er ggf. von seinen persönlichen Wertmaßstäben Abstand nimmt, in entscheidenden Situationen umdenken kann und die Angelegenheiten des Betreuten so zu regeln in der Lage ist, dass dessen Wünsche realisiert werden. Dies stellt eine Eignungsvoraussetzung des Betreuers dar, die ebenso maßgeblich sein muss wie die objektive Geeignetheit, die das Gesetz fordert.

Ohne diese subjektive Fähigkeit eines Betreuers ist es nicht möglich, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten als Grundlage einer jeden Betreuung in den Mittelpunkt zu stellen. Es soll im Rahmen eines Betreuungsverfahrens zu so wenig ersetzenden Betreuerentscheidungen kommen wie möglich.

Anders ist dies nur dann, wenn die Erfüllung der Wünsche des Betreuten – also die Wahrung seiner Selbstbestimmung – zur Folge hätte, dass höherrangige Rechtsgüter des Betreuten (Gesundheit, Vermögen usw.)  gefährdet oder seine gesamte Lebens- und Versorgungslage erheblich verschlechtern würde. Nur wenn eine erhebliche Gefährdungslage eintreten würde, ist es zulässig, dass der natürliche Wille eines Betreuten übergangen und durch eine eigene Betreuerentscheidung ersetzt wird. Für den Betreuer besteht somit grundsätzlich kein Ermessensspielraum zwischen den Wünschen und dem Wohl des Betreuten. Die Erfahrungen im Betreuungsrecht zeigen aber, dass diesbezüglich wohl bei vielen Betreuern Missverständnisse bestehen. Viele Betreuer versuchen, den Betreuten im Einzelnen vorzuschreiben, was sie mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Geld kaufen dürfen oder nicht. Eine gesetzliche Betreuung ist keine Disziplinarmaßnahme für Betreute.
Eine gesetzliche Festlegung über § 1901 BGB hinaus, wie das Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten zu gestalten ist um das Selbstbestimmungsrecht als Mittelpunkt der Betreuung zu stützen, wird deshalb gefordert. Ebenso sollte gesetzlich zum Ausdruck kommen, dass die „Geeignetheit“ eines Betreuers nicht nur nach objektiven Maßstäben beurteilt werden darf, sondern dass auch die subjektive Geeignetheit des Betreuers geprüft werden muss und Voraussetzung für die Betreuerbestellung ist.
14.01.2019

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