Auslegung von Patientenverfügungen

In einer Patientenverfügung kann eine Entscheidung für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten sein, die dann für alle Beteiligten bindend ist. Ein  Betreuer oder Bevollmächtigter hat in diesen Fällen die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Patientenverfügung umgesetzt wird. Enthält die Patientenverfügung keine konkrete Entscheidung für Lebens- und Behandlungssituationen, so stellt sie jedoch eine wichtige Grundlage für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen dar.
Eine Patientenverfügung ist jede mündliche oder schriftliche Erklärung des Betroffenen, wobei der Begriff der Patientenverfügung weit gefasst wird. Die Patientenverfügung richtet sich insbesondere an Betreuer, Ärzte und Pflegepersonal und  ist daher in der Regel auch von diesen auszulegen. Eine Patientenverfügung ist dann auslegungsbedürftig, wenn sie beispielsweise mehrdeutig ist. Insoweit ist der Wortlaut der Patientenverfügung der erste Anhaltspunkt zur Ermittlung des Willens des Betroffenen. Neben den schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Betroffenen sind aber auch die religiösen Überzeugungen und sonstige persönlichen Wertvorstellungen des Betroffenen heranzuziehen. Weiterhin sollte bei der Auslegung der Patientenverfügung auch die  altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen bzw. die individuelle Schmerzempfindlichkeit des Betroffenen beachtet werden. Auch die Entstehung der Patientenverfügung kann als Auslegungshilfe herangezogen werden. In jedem Fall sollten auch der Ehe- oder Lebenspartner sowie nahe Angehörige und Vertrauenspersonen, aber auch Ärzte, Pflegepersonal, Notare oder Personen, die dem Betroffenen bei der Errichtung von Patientenverfügungen geholfen haben, befragt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, dass eventuell noch weitere Schriftstücke existieren, die den mutmaßlichen Willen des Betroffenen dokumentieren.

Ziel ist es, den Willen bzw. das subjektive Wohl des Betroffenen zu ermitteln, wobei nicht wie beim Testament auf den Willen des Betroffenen bei Errichtung  abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Patientenverfügung zum Tragen kommt.

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