Aufhebung der Betreuung wenn der Wunsch des Betroffenen hinsichtlich der Person des Betreuers nicht beachtet wird

Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. In einem solchen Fall muss eine schon bestehende Betreuung aufgehoben werden. Die Betreuung muss auch dann aufgehoben werden, wenn der Betroffene zwar grundsätzlich mit der Betreuung einverstanden ist, dafür aber zur Bedingung macht, dass eine bestimmte Person zum Betreuer bestimmt wird. Entscheidet sich das Gericht – weil es den vorgeschlagenen Betreuer für ungeeignet hält – gegen diese vorgeschlagene Person und bestellt einen anderen Betreuer muss das der Betreute so nicht akzeptieren und kann die Aufhebung der Betreuung verlangen.


Aus der Rechtsprechung hierzu:

„…nach § 1908 d BGB muss eine Betreuung aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Hierfür genügt es, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur eine der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht mehr vorliegt. Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist deshalb eine bestehende Betreuung aufzuheben, wenn sich der Betroffene aufgrund seiner freien Willensentscheidung gegen die Betreuung entscheidet (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1908 Rn. 3).
Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn ein Betreuter, der seinen Willen frei bestimmen kann, zwar im Grundsatz mit der Fortführung seiner Betreuung einverstanden ist, dies aber mit der Bedingung verbindet, dass eine bestimmte, von ihm benannte Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme der Betreuung ungeeignet ist. Denn auch in diesem Fall würde die Fortführung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen widersprechen. Wenn die Entscheidung des Betroffenen gegen einen anderen als dem von ihm vorgeschlagenen und gewünschten Betreuer auf einer freien Willensbildung basiert, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv von Vorteil wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 22.01.2014 XII ZB 632/12 FamRZ 2014, 647 Rn. 10). Deshalb ist in diesem Fall auch bei weiterhin gegebener Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und weiterbestehendem Betreuungsbedarf die Betreuung nach § 1908 d Abs. 1 BGB aufzuheben.“
BGH, Beschluss v. 07.12.2016, AZ: XII ZB 346/16

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