Anhörung in Unterbringungssachen – Im Rahmen der Rechtshilfe möglich?

§ 319 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen hat. Diese Regelung gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundprinzipien in Unterbringungssachen. Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich nach § 319 Abs. 3 FamFG. Dies aber nur dann, wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun oder wenn durch die Anhörung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind. Erforderlich ist dann aber ein ärztliches Gutachten.
Was aber gilt, wenn das Gericht, das über die Unterbringung zu entscheiden hat, ein anderes Gericht ist als das, welches normalerweise für das Betreuungsverfahren zuständig ist. Ist eine Anhörung des Betroffenen im Rahmen der Rechtshilfe durch ein anderes Gericht möglich?
Nach § 319 Abs. 4 FamFG sollen diese Verfahrenshandlungen nicht im Wege der Rechtshilfe durchgeführt werden. Es handelt sich um eine „Sollvorschrift“, d. h., dies ist nicht grundsätzlich unmöglich. In der Regel muss aber der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme entscheidet, den Betroffenen persönlich anhören und sich so einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und seinen Lebensumständen verschaffen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darf die Anhörung von einem anderen Richter durchgeführt werden. Falls dies erforderlich sein sollte müssen die Gründe dafür in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (s. BGH Beschluss v. 01.06.2016, AZ: XII ZB 23/16).  Andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor, der den Betroffenen in seinen Rechten (Verletzung körperlicher Integrität, Selbstbestimmung) verletzt. Dieser kann auch im Nachhinein noch gerichtlich festgestellt werden lassen, § 62 FamFG.
(vgl. BGH, Beschluss v. 20.6.2018, AZ: XII ZB 489/17)
13.11.2018

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