Allgemeines zur Betreuung

Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht obliegt (nachdem alle Voraussetzungen hierfür festgestellt wurden) dem Betreuungsgericht. Es ergeht ein schriftlicher Betreuungsbeschluss, in dem der Betreuer bezeichnet wird und die Aufgabenkreise, für die der Betreuer zuständig ist, dargelegt werden. Dieser Beschluss muss dem Betroffenen zugestellt werden. Eine Zustimmung des Betroffenen zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf eine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen nicht eingerichtet werden. Ob der Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen im Sinne dieser Vorschrift zu bilden, hängt davon ab, ob er (noch) einsichtsfähig und in der Lage ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Dies bedeutet, dass es darauf ankommt, ob der Betroffene die für und gegen eine Betreuung sprechenden Argumente abwägen und dementsprechend eine Entscheidung treffen kann.
Aufhebung einer bestehenden Betreuung?
Nach § 1980 d BGB muss die Betreuung aufgehoben oder die angeordneten Aufgabenkreise des Betreuers eingeschränkt (oder erweitert) werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen gegeben, bzw. weggefallen sind. Wenn der Betroffene die Aufhebung der Betreuung erreichen möchte, muss er einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Betreuungsgericht stellen. Ob die Betreuung aufgehoben wird oder nicht ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. Es kommt darauf an, ob die Betreuung von Amts wegen weiterhin erforderlich ist oder nicht. Maßgeblich dafür ist z. B., ob sich der Gesundheitszustand und/oder die Lebensumstände des Betroffenen zum Positiven geändert haben, so dass eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder ggf. mildere Maßnahmen, bzw. alternative Hilfen für den Betroffenen in Betracht kommen (z. B. die Erstellung einer Vorsorgevollmacht durch den geschäftsfähigen Betroffenen). Entscheidungsgrundlagen für das Gericht sind hierfür u. a.  in der Regel medizinische Sachverständigengutachten, welche Aufschluss über die Betreuungsbedürftigkeit und den Betreuungsbedarf des Betroffenen geben und das Gericht in die Lage versetzen, sich ein Bild über den Betroffenen und seine Lebensumstände zu machen.

15.03.2018

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