Zwangsbehandlung – Welche medizinischen Zwangsmaßnahmen sind genehmigungsfähig?

Es können nur solche ärztlichen Zwangsmaßnahmen als notwendig – und damit als genehmigungsfähig – angesehen werden, deren Durchführung einer bereiten medizinisch-wissenschaftlichen Übereinstimmung entspricht. Ein solcher Konsens kann sich aus medizinischen Leitlinien ergeben oder aus wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer.
Falls der an Schizophrenie leidende Betreute beispielsweise einer Elektrokrampftherapie ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung in der Regel nicht genehmigungsfähig.
s. dazu BGH, Beschluss v. 15.01.2020, AZ: XII ZB 381/19

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