Zum Betreuerwechsel ohne Benennung eines Wunschbetreuers durch den Betroffenen

Für einen Betreuerwechsel ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Betreute eine bestimmte Betreuerperson vorschlägt. Allgemein gilt, dass das Gericht den bisherigen Betreuer zu entlassen hat, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen nicht (mehr) gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, § 1908 b Abs. 1 BGB. Das Vorliegen von persönlichen Differenzen kann einen solchen Grund darstellen. Wichtig ist, dass der Antrag auf einen Betreuerwechsel ausreichend begründet wird. Die Betreuungsgerichte beurteilen dieses Thema in der Praxis recht unterschiedlich. In der Rechtsprechung werden in der Regel bloße Spannungen oder typische Meinungsverschiedenheiten nicht als ausreichend angesehen. Wenn aber dargelegt wird, dass der Betroffene gegen den Betreuer eine unüberwindliche Abneigung hegt, eine sinnvolle Zusammenarbeit sich sehr schwierig gestaltet bzw. dadurch unmöglich ist etc. und sich deshalb das vom Gesetz geforderte Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betroffenem nicht bilden kann, bzw. zerstört wurde, muss das Gericht einen neuen Betreuer bestellen.

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