Wer trägt die Kosten des Kontrollbetreuers?

In Betreuungssachen ist grundsätzlich der Betreute dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten zu übernehmen – soweit er nicht mittellos ist. Dies gilt auch für die Kontrollbetreuung.
Das Betreuungsgericht kann nach § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten auch einem Dritten auferlegen, wenn dieser die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn ein grobes Verschulden trifft. Diese Verfahrensweise betrifft Ausnahmefälle, bei denen es jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

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