Wer kann Betreuer werden?

Jeder, denn für den gesetzlichen Betreuer gibt es kein bestimmtes Berufsbild, und vor allem, unserer Ansicht nach  besonders verheerend: keine bestimmte Ausbildung oder Zulassungsvoraussetzungen. Die einzige Voraussetzung ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die gesetzlichen Betreuer sind nicht einem Berufsstand organisiert, es bestehen, was die Qualität der Betreuertätigkeit anbelangt, keine einheitlichen und vergleichbaren Standards.

Wir leben ein einer Zeit, in der Familienstrukturen wegbrechen, sich zu Hause nicht mehr "Generationen um Generationen" kümmern, gleichzeitig werden wir immer älter. Die dadurch auf uns alle zukommenden Komplikationen müssen endlich effizient angegangen werden, denn ein Großteil unserer Gesellschaft wird früher oder später zwangsläufig mit dem Thema "Betreuungsrecht" konfrontiert werden. Ein grundlegender Ansatzpunkt ist dabei, dass ein anerkanntes, an allgemeinen und einheitlichen Standards messbares Berufsbild „Betreuer“ geschaffen wird. Und zwar mit einer staatlich geprüften Ausbildung, die sowohl die spezielle fachliche Bildung, als auch die Persönlichkeitsschulung des Betreuers beinhaltet. Außerdem müssen Zulassungsvoraussetzungen und einheitliche Bewertungsmaßstäbe für Betreuer gelten, und es muss ein funktionierender Kontrollmechanismus hinsichtlich der Betreuertätigkeit installiert werden.
Derzeit ist es so, dass die Betreuer von den Gerichten „überwacht“, bzw. „kontrolliert“ werden. Tatsächlich sieht diese „Überwachung“ und „Kontrolle“ so aus, dass beispielsweise ein Rechtspfleger – neben seiner sonstigen Tätigkeit –  für ca. 800 Betreuungsfälle pro Jahr zuständig ist. Die wirksame Überwachung oder Kontrolle der Betreuertätigkeit kann damit mit gutem Grund angezweifelt werden. Genauso kommt es einer Utopie nahe zu denken, jede bei Gericht beantragte Genehmigung innerhalb eines Betreuungsverfahrens erfolge aufgrund einer ausführlichen, sich mit jedem Einzelfall auseinandersetzenden Einzelfallprüfung. Dafür sind im derzeitigen System schlichtweg die Kapazitäten überhaupt nicht vorhanden.
Es muss aber unterschieden werden:
Das Gesetz favorisiert die ehrenamtliche Betreuung. Natürlich erscheint dies zunächst sinnvoll. Denn oft sind es dann Angehörige oder nahestehende Vertrauenspersonen, die die Betreuung ehrenamtlich, gewissenhaft und vor allem sehr zum Wohle des Betroffenen übernehmen. Dieser familiäre oder freundschaftliche Einsatz darf keinesfalls geschmälert werden, er spielt zweifellos eine tragende Rolle in der Funktion des Betreuungsrechts allgemein und ist damit auch eine wichtige Stütze unserer Gesellschaft. Allerdings wird eine ausreichende, flächendeckende Betreuung, wie sie in unserer Gesellschaft in den kommenden Jahren vonnöten sein wird, nicht durch ehrenamtliche Betreuer gewährleistet werden können.
Deshalb ist ein eigenes Berufsbild des beruflichen Betreuers, mit einer Ausbildung, die auf der einen Seite Fachwissen vermittelt, auf der anderen Seite aber auch die Persönlichkeit und die Zuverlässigkeit des Betreuers schult und ständig prüft, unumgänglich. In Anbetracht der Vielzahl von möglichen Rechtsverletzungen, die eine gesetzliche Betreuung (zwangsläufig) nach sich zieht, ist es wichtig, die immer mehr zutage tretenden betreuungsrechtlichen Defizite auszugleichen. Zu diesem Zweck muss nicht nur eine verantwortungsvolle Zusammenarbeit von Betreuungsbehörden, Justiz und Betreuungsvereinen gefordert werden. Es müssen auch die Rechte der Angehörigen gestärkt werden, das Betreuungsverfahren insgesamt muss transparenter und kontrollierbarer gemacht werden. Nur so ist es möglich, dass der immer mehr zunehmenden „Betreuungskriminalität“ und der damit oft zusammenhängenden „Erbschleicherei“ Einhalt geboten wird.

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