Wer – außer der Patient selbst – kann den Arzt von der Schweigepflicht entbinden?

Eine Frage, die viele Betroffene, Angehörige und Pflegepersonal beschäftigt: Wie und von wem der Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden?
Grundsätzlich kann nur der Patient (Betroffene) selbst der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zustimmen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Patient auch einwilligungsfähig ist. Bei Einwilligungsunfähigkeit gibt es verschiedene Möglichkeiten und Fallkonstellationen, dieses Ziel zu erreichen:
1.
Wenn eine Person beispielsweise aufgrund eines Unfalls bewusstlos ist und somit die Einwilligung nicht erteilen kann ist der mutmaßliche Wille des Patienten ausschlaggebend. Wenn der Arzt aufgrund von Indizien davon ausgehen kann, dass z. B. Angehörige über den Gesundheitszustand informiert werden sollen, wird die Offenbarungsbefugnis des Arztes angenommen.
2.
Des Weiteren wird die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen auch dann angenommen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass es dem Betroffenen nicht wichtig ist, dazu gesondert befragt zu werden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Versicherung abgeschlossen werden soll und diese zu dem eingereichten Gesundheitsbericht noch weitere Fragen an den Arzt hat.
3.
Für das Betreuungsrecht von großem Interesse ist die Frage wie der Fall gehandhabt wird, wenn für einen Betroffenen, für den eine Betreuung eingerichtet und der selbst einwilligungsunfähig ist, die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht erreicht werden soll. Wer ist dazu befugt?
In diesem Fall gilt, dass – wenn der Betroffene minderjährig ist – die Eltern als gesetzliche Vertreter den Arzt von der Schweigepflicht entbinden können.
Wenn es sich um einen erwachsenen, nicht einwilligungsfähigen Betroffenen handelt, darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter diese Einwilligung erteilen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge eingesetzt wurde.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass dieses Vorgehen unserer Ansicht nach deshalb problematisch ist, weil der Betreuer selbst wiederum keiner Schweigepflicht unterliegt. Dies ist allerdings ein allgemeines Problem des derzeit geltenden Betreuungsrechts, auf welches von uns an anderer Stelle schon mehrfach hingewiesen wurde. Angesichts der intimen und persönlichen Informationen und Daten, die der Betreuer im Betreuungsverfahren zwangsläufig über den Betroffenen erhält, ist es unverständlich, dass eine gesetzliche Schweigepflicht für Betreuer bis jetzt noch nicht eingeführt wurde.

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