Was bedeutet der Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“?

Viele Betroffene und Angehörige sind sich über die Bedeutung und dem Umfang des Aufgabenkreises „Gesundheitssorge“ nicht im Klaren. Oft wird darunter verstanden, dass Betreuer grundsätzlich für die Betreuten Arzttermine vereinbaren und sie dorthin begleiten. Davon kann aber nicht in jedem Fall ausgegangen werden.

Der Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge“ beinhaltet zunächst einmal die Organisation medizinischer, pflegerischer und medikativer Versorgung des Betroffenen für jede Art von Erkrankung oder Vorsorge.

Der konkrete Handlungsbedarf für den Betreuer kann sich jedoch in jedem Einzelfall anders darstellen.

Unterschieden werden muss zunächst, ob der Betroffene selbst dazu fähig ist, in die Aufgaben der Gesundheitsvorsorge einzuwilligen. Erforderlich hierfür ist nicht Geschäftsfähigkeit, wohl aber eine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Dies kann bedeuten, dass der Betroffene – je nach Gesundheitszustand – in eigener Verantwortung beispielsweise weniger einschneidende ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen organisieren und durchführen kann (z. B. ein Zahnarztbesuch oder orthopädische Behandlungen). Empfehlenswert ist hier ein klärendes Gespräch zwischen Betreuten und Betreuern, inwieweit die medizinische Versorgung dem insoweit einwilligungsfähigen Betreuten selbst überlassen bleibt.

Für wichtige, weitreichende medizinische Behandlungen und komplexe medizinische Fragen, wie z. B. gefährliche Operationen oder Behandlungen mit schwerwiegenden Nebenwirkungen wird jedoch in vielen Fällen die Einwilligung durch den Betreuer gegeben werden müssen. Je schwieriger die medizinischen Zusammenhänge und je weitreichender die Folgen für den Betreuten sind, desto eher ist davon auszugehen, dass der Betreute insoweit nicht selbst organisieren und auch nicht selbst einwilligen kann.

Darüber hinaus obliegt es in diesen Fällen auch den Betreuern, die Behandlung und die Gefahren im Voraus mit den Ärzten zu besprechen. Aus Erfahrung wissen wir, dass dies sehr oft leider nicht in der gebotenen Art und Weise geschieht. Viele Betreuer geben sich damit zufrieden, sich per Fax kurz informieren zu lassen und willigen oft ohne Rücksprache oder genauere Kenntnisse der Umstände in für die Betreuten schwerwiegende Behandlungen ein.

Inwieweit sich Betreuer tatsächlich um Terminsvereinbarung, Transport und Begleitung zu Arztterminen kümmern müssen, ist deshalb ebenfalls einzelfallabhängig. Bei Betroffenen, die gesundheitlich schwer eingeschränkt sind, kann die Pflicht des Betreuers durchaus darin bestehen, nicht nur die konkrete Erforderlichkeit der Behandlungen im Blick zu haben, sondern diese auch zu organisieren und dafür zu sorgen, dass der Betreute transportiert wird. Ein persönlicher Transport durch den Betreuer kann nicht verlangt werden, wohl aber die persönliche Anwesenheit des Betreuers bei Gesprächen mit den behandelnden Ärzten bei wichtigen medizinischen Entscheidungen.

Eine Anwesenheitspflicht oder ein Anwesenheitsrecht von Betreuern während der ärztlichen Untersuchung des Betroffenen besteht nicht.

Darüber hinaus beinhaltet der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge auch den Abschluss von Behandlungsverträgen, Auswahl der Ärzte und Auswahl des Krankenhauses.

 

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