Vermögenssorge

Der Aufgabenkreis der „Vermögenssorge“ ist für den Betreuer mit der Pflicht verbunden, das Vermögen des Betreuten bestmöglich zu sichern und zu mehren. Seine Richtschnur bei den zu treffenden Entscheidungen hat ausschließlich das Wohl und das vermögensrechtliche Interesse des Betreuten zu sein. Wichtig ist, dass der Betreute in der Lage ist, mit seinem Vermögen möglichst lange seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Betreuer ist also dazu verpflichtet, die Interessen des Betreuten konsequent zu verfolgen. Ob diese Interessen (rein) objektiv oder subjektiv zu beurteilen sind, richtet sich nach dem Einzelfall (Wunschbefolgungspflicht). Es kommt darauf an, ob der Betreute es sich „leisten kann“, nach allgemeiner Anschauung ggf. nicht nachvollziehbare, risikoreiche oder für ihn nachteilige vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen, ohne dadurch seinen künftigen Unterhalt zu gefährden.

Darüber hinaus hängt die Entscheidung, ob und zu welchem Preis eine Immobilie veräußert wird, nicht ausschließlich vom Betreuer ab. Es ist dafür eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, d. h. die Interessenlage des Betreuten wird auch vom Gericht überprüft.

 

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