Vermögenssorge – Rentenanspruch

Vermögenssorge – Rentenanspruch
Berufsbetreuer haben im Rahmen der Vermögenssorge die Pflicht Renteninformationen beim zuständigen Rententräger für den Betroffenen einzuholen. Renten, die dem Betroffenen zustehen (z. B. Erwerbsminderungsrente) müssen durch Berufsbetreuer beantragt werden. Dies gilt auch im Fall eines Betreuerwechsels. Der neue Betreuer muss – nachdem er Gelegenheit hatte, sich in die vom vorherigen Betreuer zur Verfügung gestellten Unterlagen einzuarbeiten (Prüffrist) – die Rente für den Betroffenen beantragen.
Das LG Bonn (Urteil 23.08.18, AZ: 19 O 149/16) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es zwei nacheinander eingesetzte Berufsbetreuer über Jahre hinweg versäumten, für den Betroffenen eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Der sodann eingesetzte dritte Betreuer holte dies nach. Die Voraussetzungen für den Rentenanspruch lagen vor, die Rente konnte aber nicht vollständig rückwirkend geltend gemacht werden. Deshalb wurde für den Differenzzeitraum Schadensersatz verlangt. Auf Basis einer fiktiven Rentenberechnung wurde dem Betroffenen schließlich nahezu der gesamte eingeklagte Betrag gegen die beiden Betreuer als Gesamtschuldner zugesprochen.
12.09.2019

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