Allein die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer enthebt das Gericht nicht davon, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 276 FamFG vorliegen.
Prof. Dr. Volker Thieler
Allein die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Betreuer enthebt das Gericht nicht davon, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 276 FamFG vorliegen.
Prof. Dr. Volker Thieler