Verfahrenspfleger

Nach § 295 Abs. 1 FamFG mus auch im Rahmen der Verlängerung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen. Wenn kein Verfahrenspfleger bestellt wird muss das Betreuungsgericht begründen, warum die Bestellung unterblieben ist. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Betreuungsgerichte nicht geprüft haben, ob ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, bzw. in der gerichtlichen Entscheidung keine Ausführungen hierzu gemacht wurden und die darauf von den Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerden deshalb erfolgreich waren.

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