Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde bei Unterbringungsmaßnahmen

Die Betreuungsbehörde wirkt bei der Umsetzung der Unterbringung mit, diese Unterstützungspflicht gegenüber dem Betreuer wurde mit § 326 FamFG gesetzlich konkretisiert. Danach muss die Behörde den Betreuer oder den Bevollmächtigten auf deren Wunsch hin bei der Zuführung der Unterbringung unterstützen. Die Betreuungsbehörde soll für den Betreuer eine Anlaufstelle darstellen, an die er sich mit dem Wunsch um Hilfe wenden kann. Beispielsweise kann die Betreuungsbehörde Begleitpersonal zur Verfügung stellen, falls dessen Erforderlichkeit vom Betreuer vorausgesehen wird. Es handelt sich allerdings lediglich um eine Unterstützungsfunktion, verantwortlich ist allein der Betreuer in seiner Funktion als Vertreter. Er hat alles Notwendige zu organisieren. Ob polizeiliche Unterstützung etc. hinzugezogen wird richtet sich nach dem Gerichtsbeschluss.

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