Unterbringung eines Straftäters nach dem Strafgesetzbuch

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2019 (AZ: 5 StR 683/18) klargestellt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund strafrechtlicher Vorschriften (§ 63 Satz 1 Strafgesetzbuch) als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder dann, wenn schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und der Täter deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

12.09.2019

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