Unterbringung – Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht

Wenn ein Betroffener in einem anderen Amtsgerichtsbezirk in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden muss als in dem Bezirk, in dem sein Betreuungsverfahren geführt wird und er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, liegt ein wichtiger Grund zur Abgabe des Verfahrens an den Amtsgerichtsbezirk der Unterbringung vor. Dies liegt daran, dass es dann nicht mehr auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen ankommt, sondern maßgeblich ist in solchen Fällen allein der tatsächliche Aufenthalt. (s. dazu OLG Brandenburg, Beschluss v. 24.09.2019, AZ: 1 AR 38/19 (SA Z).

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