Tod des Betreuers – Abgabe der Schlussrechnung durch die Erben

Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, nach §§ 1908i Abs. 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908i Abs. 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden. (s. BGH, Beschluss v. 26.07.2017, AZ: XII ZB 515/16).

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