Sachverständiger – Ablehnung

Oft wird die Frage an unsere Stiftung gestellt, ob Betroffene den vom Betreuungsgericht bestellten Sachverständigen, der das psychiatrische Gutachten erstellen soll, ablehnen können. Nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 406 ZPO kann ein solches Ablehnungsrecht bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass objektive Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen (Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Sachverständigen) begründen können, bestehen. Es kommt darauf an, dass bei vernünftiger Einschätzung die Befürchtung nahe liegt, dass der Sachverständige gegenüber dem Betroffenen nicht unvoreingenommen ist. Nicht ausreichend sind dagegen rein persönliche, nicht objektiv nachvollziehbar dargelegte Gründe des Betroffenen.
12.09.2019

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