Sachverständigengutachten zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit

Das Betreuungsgericht muss aufgrund seiner umfassenden Sachaufklärungspflicht die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Betreuungseinrichtung, bzw. einer betreuungsrechtlichen Maßnahme prüfen und aufgrund von Tatsachen feststellen. Dazu gehört u. a. die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit.

Ein vom Gericht beauftragter Gutachter, der zu den medinischen Voraussetzungen einer Betreuung Stellung nehmen soll, hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen und anschließend das Gutachten zu erstatten. Die Untersuchung muss in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Betreuungsverfahren erfolgen. Ein Rückgriff auf frühere Untersuchungen oder Gespräche genügt für das Gutachten nicht, genauso wenig wie eine Erstellung nach Aktenlage. Zwar können schon bestehende medizinische Unterlagen – falls vorhanden – mit in die Gutachtenerstellung einfließen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gutachter Informationen über Krankheitsverläufe bei den Krankenkassen erfragen darf. Inhaltlich muss sich das Gutachten auf die Notwendigkeit „der Maßnahme“ (der Betreuungseinrichtung) und auf die Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen, die voraussichtliche Dauer und ggf. auf den Umfang der in Frage kommenden Aufgabenkreise beziehen. Wenn der Betroffene die Begutachtung ablehnt, kann in Ausnahmefällen der unmittelbare (kurze) persönliche Eindruck des Sachverständigen genügen um ein Gutachten zu erstellen! Jedoch müssen dazu noch weitere Erkenntnisse (z. B. frühere Gutachten, andere medizinische Unterlagen) hinzukommen.

 

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