Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen

Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 02.07.2010, AZ: 1 BvR 2579/08
1. Die Bestellung eines Betreuers stellt grundsätzlich kein Instrument zur reibungslosen Abwicklung von Betreuungsfällen dar, die die nunmehr selbst unter Betreuung gestellte Person als Betreuer geführt hat.
2. Die Betreuerbestellung stellt für den Betroffenen nicht nur einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Sie entfaltet auf stigmatisierende Wirkung im sozialen und beruflichen Umfeld, zumal wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung bei dem Betroffenen nicht vorliegen.
3. Wegen der mit der Betreuerbestellung verbundenen Einschränkung der Handlungsfreiheit setzt die Betreuerbestellung von Amts wegen gegen den Willen des Betroffenen voraus, dass der Betroffene tatsächlich seinen Willen nicht frei bestimmen kann.

4. Findet die verfahrensrechtlich vorgesehene persönliche Anhörung nicht statt, verletzen die Tatsachengerichte Art. 103 Abs. 1 GG. Außerdem verletzen sie dadurch, dass kein Sachverständigengutachten oder ärztliches Attest eingeholt wird, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen.

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