Rechtsanwälte als Berufsbetreuer / Haftungsfragen

1.

Wenn ein Rechtsanwalt als Betreuer für einen Betroffenen eingesetzt wird kommt im Verhältnis zwischen Betreutem und Betreuer kein anwaltlicher Beratungsvertrag zustande. Viele Betroffene, die von einem Rechtsanwalt betreut werden, sind sich darüber nicht im Klaren. Die Stellung des Rechtsanwalts als gesetzlicher Betreuer basiert allein auf dessen Bestellung durch das Betreuungsgericht als staatlicher Hoheitsakt. Es besteht insoweit also kein grundsätzlicher Unterschied zu der Situation, in der z. B. ein Sozialpädagoge oder eine Person mit anderem Berufsbild als Berufsbetreuer eingesetzt wird.

Dementsprechend haftet ein Rechtsanwalt als Betreuer gegenüber dem Betreuten nicht nach der üblichen Anwaltshaftung, wie sie sich aus dem Abschluss eines Beratungsvertrages ergeben würde.

2.

Die Haftung eines Betreuers kann sich zum einen aus dem allg. Deliktsrecht, also unerlaubter Handlungen und den daraus entstehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, ergeben.

Zum anderen ist in den §§ 1908i Abs. 1, 1833 Abs. 1 BGB die spezielle Haftung als Betreuer geregelt. Dies ist zunächst unabhängig davon, ob es sich bei dem Betreuer um einen Anwalt handelt oder nicht. Danach haftet ein Betreuer gegenüber dem Betreuten grundsätzlich für einen Schaden, den er aufgrund einer betreuungsrechtlichen Pflichtverletzung schuldhaft verursacht hat. § 1901 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Tätigkeit eines Betreuers alles umfasst, was erforderlich ist, um die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. Es wird also eine ordnungsgemäße und gewissenhafte Führung des Betreueramtes erwartet, was nichts anderes bedeutet als dass der Betreuer den Betreuten aktiv in seiner Lebensgestaltung unterstützen muss. Dabei muss sich die Tätigkeit des Betreuers am Willen und den Wünschen des Betreuten orientieren, solange das Wohl des Betreuten dadurch nicht gefährdet wird. Diese Anforderungen an den Betreuer beinhalten in vielen Fällen naturgemäß ordentlich Konfliktpotential. Denn die Abwägung zwischen subjektiven Vorstellungen des Betreuten und dessen objektiven Interessen kann in der Praxis schwierig sein. Und genau an dieser Stelle kann dann doch wieder besonders relevant sein, dass eben ein Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt wurde und kein juristischer Laie. Denn von der Rechtsprechung wird von einem Anwaltsbetreuer bei der Beurteilung, welche Entscheidungen für den Betroffenen getroffen werden, eine umfassendere Aufklärung über (rechtliche) Risiken, Tatsachengrundlagen und Konsequenzen erwartet als von einem Betreuer, der nicht über Rechtskenntnisse verfügt. In der Praxis werden von den Betreuungsgerichten in Fällen, die als schwierig oder zunächst unübersichtlich eingestuft werden, deshalb schon von vornherein oft Rechtsanwälte zu Betreuern eingesetzt.

 

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