Prognose über die Eignung der Betreuerperson

Die Eignung der Person, die zum Betreuer bestellt werden soll muss positiv festgestellt werden, pauschale Annahmen sind nicht zulässig, d. h. es darf nicht nur auf (vermeintlich) allgemein gültige Anforderungen an eine ordnungsgemäß geführte Betreuung abgestellt werden. Die Prognose, ob eine Person zum Betreuer geeignet ist oder nicht muss in jedem Einzelfall erstellt werden und sich dementsprechend jeweils auf die aus dem konkreten Betreuungsfall erwachsenden Aufgaben beziehen. Sie muss zu der Einschätzung führen können, dass die Person, die zum Betreuer ernannt werden soll, das Amt zum Wohl des Betroffenen führen wird. Kriterien für diese Entscheidung sind u. a. intellektuelle und soziale Fähigkeiten, persönliche Lebensumstände, familiäre oder andere vertrauensvolle Beziehungen zum Betroffenen, körperliche und psychische Verfassung usw. Darüber hinaus können auch besondere Fähigkeiten oder Einstellungen für die Betreuungsführung bedeutsam sein. Erforderlich ist grundsätzlich nicht, dass der potenzielle Betreuer über Spezialwissen oder besondere Fachkenntnisse verfügt. Wichtiger ist, dass die Betreuerperson so eingeschätzt wird, dass sie erforderlichenfalls fachmännische Hilfe anfordern und organisieren kann.
S. dazu den vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 8.11.2017 – XII ZB 90/17)

18.04.2018

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