Persönliche Beziehung zwischen Betreuer und Betreutem – Auswirkung auf die Betreuerpflichten?

Es ist unerheblich, welche persönlichen Beziehungen zwischen gesetzlichem Betreuer und der betreuten Person bestehen. Der Betreuer darf in seiner Position als gesetzlicher Stellvertreter trotzdem nur im Rahmen seiner Aufgabenkreise und den damit verbundenen Pflichten tätig werden. Entsprechend dürfen die finanziellen Mittel des Betreuten ausschließlich für die Besorgung seiner Angelegenheiten, seiner Lebenshaltungskosten und Bedürfnisse verwendet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Betreute, wenn er mit dem Betreuer in einer Wohngemeinschaft lebt, sich nicht an den allgemeinen Kosten des Haushalts beteiligen müsste. Hierfür kann z. B. ein fester monatlicher Betrag vereinbart werden. Es muss eine nachvollziehbare Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben zur Dokumentation einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung erstellt werden, die im Übrigen auch dem Betreuungsgericht im Rahmen der Rechnungslegung vorgelegt werden muss und von dem Gericht auf ihre Richtigkeit überprüft wird. Sollten sich bei der Rechnungslegung Ungereimtheiten ergeben, können Zweifel an der Geeignetheit des Betreuers auftreten.

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