Darf ein Richter einen Betroffenen mit der Aussage unter Druck setzen, dass er „jederzeit bei ihm zu Hause erscheinen könnte“?

Nein. Die Voraussetzungen dafür, ob und wann staatliche Organe in den von unserem Rechtsstaat absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, nämlich die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), eingreifen dürfen, sind gesetzlich festgelegt.
Es handelt sich bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Privatwohnung immer um eine massive Verletzung der Grundrechte. Ob diese Verletzung aber in Ausnahmefällen trotzdem gerechtfertigt ist oder sein kann, richtet sich zum einen nach expliziten Vorschriften (z. B. in der Strafverfolgung), zusätzlich ist zum anderen ein solches Vorhaben immer an eine sehr strenge Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gekoppelt.
Die in Form einer „Drohung“ ausgesprochene Ankündigung eines Richters in einem Betreuungsverfahren dahingehend, dass der Betroffene immer damit rechnen müsse, dass der Richter bei ihm zu Hause vor der Tür stehe um ihn zu kontrollieren, gehört definitiv in die Kategorie „offensichtlich unhaltbares Verhalten eines Richters“ und ist nicht hinnehmbar. Ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren darf nicht mit in Aussicht gestellten Grundrechtsverletzungen unter Druck gesetzt werden. Dies gilt selbstvernehmlich auch dann, wenn der Betroffene dadurch „diszipliniert“ oder zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden soll. Ein solches Vorgehen durch ein Organ der Rechtspflege ist nicht nur im Hinblick auf Art. 13 GG bedenklich, sondern betrifft auch massiv das Persönlichkeitsrecht und die Würde des Menschen.
Die prinzipielle Unverletzlichkeit der Wohnung wird in Art. 13 GG dadurch gesichert, dass „Eingriffe und Beschränkungen“, die nicht „Durchsuchungen“ sind, nur unter ganz bestimmten, genau umschriebenen Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen. Bei Privatwohnungen entspricht diese strenge Begrenzung der zulässigen Eingriffe dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (BVerfGE 32, 45 ff.).
Der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen, der in dem Betreten oder der Durchsuchung seiner Wohnung gegen seinen Willen liegt, darf grundsätzlich nur dann geschehen, wenn zuvor eine neutrale, unabhängige richterliche Prüfung zu der Frage stattgefunden hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ob ein Richter, der mit der Inaussichtstellung  seines jederzeit möglichen Erscheinens bei dem Betroffenen zu Hause diese notwendige Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber dem Betroffenen hat, darf bezweifelt werden. Es kann unter solchen Umständen in Betracht gezogen werden, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Befangenheit kann dann vorliegen, wenn der sog. „böse Schein“ überwiegt, wenn also der Eindruck entsteht, dass der Richter nicht die notwendige Objektivität besitzt.

Themen
Alle Themen anzeigen