Muss der Betreuer Kontakt zu Angehörigen (z. B. erwachsene Kinder) aufnehmen, bevor er die Wohnung des Betreuten auflöst weil der Betreute inzwischen in einem Heim lebt?

Nein. Sehr oft werden uns von Angehörigen – meist im Nachhinein – Fälle geschildert, in denen Betreute dauerhaft in Pflege- oder Altersheimen untergebracht werden und die Wohnungen durch beauftragte Firmen leergeräumt wurden. Es ist davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl von Betreuern vor diesem Schritt Kontakt zu Angehörigen aufnehmen, so dass diese die Möglichkeit haben entweder selbst bei der Wohnungsauflösung dabei zu sein oder zumindest davor noch eigene persönliche Dinge abholen können. Eine Verpflichtung der Betreuer hierzu besteht aber nicht. Oft genug werden die Angehörigen hier einfach vor vollendete Tatsachen gestellt.
Die Kündigung des Mietvertrages durch den Betreuer stellt einen gravierenden Einschnitt in den Lebenslauf von betreuten Menschen dar. Die Wohnung gilt unumstritten als „Mittelpunkt des Lebens“. Deshalb muss die Kündigung der Wohnung durch einen Betreuer durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Dadurch soll eine unkontrollierte Wohnungsaufgabe zur Unzeit verhindert werden. Dieses Genehmigungsverfahren nimmt oft einige Zeit in Anspruch, weshalb es in einem gewissen Rahmen (am Einzelfall orientiert) hingenommen werden muss, dass zwischen Umzug in ein Heim und Kündigung/Auflösung der Wohnung parallele Kosten für den Betreuten entstehen. Der Betreuer darf diese Zeitspanne aber nicht aufgrund von Untätigkeit oder unnötiger Verschleppung in die Länge ziehen. Ggf. kann er sich hierdurch haftbar machen.

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