Mehrere Betreuer

Gemäß § 1899 Abs. 1 BGB kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Aufgabenkreise können Gesundheit, Vertretung gegenüber Behörden, Aufenthalt, Vermögen, Post und in Ausnahmefällen auch das Umgangsrecht sein.

Die Betreuung kann aber auch gemeinschaftlich in demselben Aufgabenkreis erfolgen, wobei die als Betreuer bestellten Personen dann an sich auch nur gemeinsam handeln könnten. So wird ein schnelles Handeln in manchen Fällen blockiert sein, so dass es dem Gericht möglich ist, eine andere Regelung zu treffen oder auch nur einen Betreuer alleine handeln zu lassen, wenn mit dem Aufschub der Angelegenheit eine Gefahr für den Betroffenen droht.

Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs. 2 BGB). Dieser erhält dann auch eine gesonderte Vergütung.

Außerdem kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Dieser Betreuer wird dann Verhinderungs- bzw. Ergänzungsbetreuer genannt. Auch er erhält eine gesonderte Vergütung.

Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.

Themen
Alle Themen anzeigen