Lebensversicherung – Änderung Bezugsberechtigung durch Betreuer

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Jedenfalls kann entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.
BGH, Urteil v. 25.09.2019, AZ: IV ZR 99/18
14.11.2019

Themen
Alle Themen anzeigen