Kündigung eines Heimvertrages aus wichtigem Grund / Nach Absetzung ruhigstellender Medikamente werden viele Demenzpatienten als störend empfunden. Räumungsklage?

Für einen Heimbetreiber ist die Fortsetzung des Mietvertragsverhältnisses dann unzumutbar, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung ein überwiegendes Interesse des Heimbetreibers festgestellt werden kann, welches für ein Loskommen von dem Vertrag mit dem Bewohner (Verbraucher) spricht.

Für die Kündigung und Räumung eines Heimzimmers gelten spezielle gesetzliche Bestimmungen. Wenn der Mietvertrag die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen zum Inhalt hat, findet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Anwendung. Für die Kündigung eines solchen Vertrages muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Es kommt insbesondere darauf an, ob das Verhalten des Bewohners sich noch in einem Rahmen bewegt, der von dem Betreiber eines Pflegeheims mit Hinweis auf § 12 BWVG hingenommen werden muss oder ob das Verhalten des Bewohners für den Betreiber unzumutbar ist. Diesbezüglich muss eine sorgfältige Abwägung vorgenommen werden. Darüber hinaus spielt u. a. eine Rolle, ob und ggf. welche Versuche der Unternehmer unternommen hat, den Bewohner von seinem als pflichtverletzend empfundenen Verhalten abzubringen.

s. OLG Oldenburg, Urteil v. 28.05.2020, AZ: 1 U 156/19

 

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