Können ehrenamtliche Betreuer für ihre Tätigkeit in Einzelfällen von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden?

Diese Frage wird uns in letzter Zeit vermehrt gestellt.
Aufgrund der Tatsache, dass das gesamte Betreuungsrecht ohne die ehrenamtlichen Betreuer nicht funktionieren würde, stellt sich zu Recht die Frage, ob ehrenamtliche Betreuer von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden müssen, wenn sie aufgrund der Betreuung, die sie führen, Termine wahrnehmen müssen, die in ihre Arbeitszeit fallen.
Explizite Regelungen im Betreuungsrecht oder in den Landesverfassungen gibt es hierzu nicht. In der Bayrischen Landesverfassung beispielsweise kommt zum Ausdruck, dass das Ehrenamt im Allgemeinen große Wertschätzung erfährt, besondere Regelungen gerade im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht gibt es aber nicht.
Grundsätzlich ist es so, dass ehrenamtliche Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden müssen wenn es sich um Ämter handelt, die im öffentlichen Interesse liegen, also z. B. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, THW usw. Diese Personen genießen in diesem Zusammenhang verhältnismäßig hohen Schutz. Sie nehmen für die Gesellschaft wichtige Funktionen wahr, eine Vielzahl dieser Organisationen kann überhaupt nur durch die Mitwirkung der ehrenamtlichen Mitarbeiter bestehen und ihre Aufgaben wahrnehmen.
Müsste dies nicht auch für das Betreuungsrecht gelten? Schließlich ist mittlerweile eine große Anzahl an Menschen auf Betreuung angewiesen, in der Zukunft wird diese Erforderlichkeit eher noch ansteigen. Die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung steht unserer Meinung nach ohne Zweifel im öffentlichen Interesse, die Entscheidungen, die der Betreuer trifft, trifft er in öffentlicher Funktion. Demnach muss seine Stellung auch entsprechend bewertet werden. Auch für die Zukunft steht außer Frage, dass die auf die Gesellschaft zukommenden Herausforderungen des Betreuungsrechts  ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Betreuungen nicht bewältigt werden kann.
Dazu kommt, dass das Gesetz die Figur der ehrenamtlichen Betreuung favorisiert. Folglich ist es zumindest verwunderlich, warum zur Frage der Freistellung der Betreuer keine explizite Regelung eingeführt wurde. Denn bisher gibt es keine Aussagen hinsichtlich einer etwaigen Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betreuer für den Zeitraum, in dem er wichtige Termine mit oder für den Betreuten wahrnehmen muss,  freizustellen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind Betreuer in dieser Hinsicht  wohl auf den guten Willen und die freiwillige Unterstützung durch den (sozial engagierten)  Arbeitgeber angewiesen.
Für die zu diesem Thema befragten Betreuungsvereine, Landratsämter und auch Betreuungsgerichte ist diese Thematik offenbar bisher nicht praxisrelevant. Von diesen Stellen konnten zu diesem Thema nach unseren bisherigen Erkenntnissen keine Stellungnahmen abgegeben werden.

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