Konkludente Beteiligung von Angehörigen am Betreuungsverfahren erfolgt nicht automatisch durch einfachen Schriftverkehr

Eine Beteiligung von Angehörigen am Betreuungsverfahren ist nicht nur durch ausdrücklichen Antrag und Beschluss möglich. Sie kann auch konkludent erfolgen. Für eine konkludente Beteiligung ist es jedoch nicht ausreichend, dass Angehörige beispielsweise eigeninitiativ Schreiben an das Betreuungsgericht schicken und/oder sich telefonisch gegenüber dem Betreuungsgericht äußern, das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und überprüft. Ausreichend ist auch nicht, dass Angehörige evtl. Beschlüsse des Betreuungsverfahrens zugestellt bekommen. Erforderlich für eine konkludente Beteiligung am Betreuungsverfahren ist, dass durch vom Betreuungsgericht übermittelte Schreiben an die Angehörigen diesen eine Möglichkeit zur Einflussnahme gegeben wird, etwa dadurch, dass die Angehörigen zur Stellungnahme aufgefordert werden. Anhaltspunkte für eine konkludente Beteiligung können sich auch daraus ergeben, dass die Angehörigen zur Anhörung des Betroffenen durch das Gericht hinzugezogen werden.

Besonders wichtig ist die frühzeitige Beteiligung am Betreuungsverfahren im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung der Angehörigen.

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